Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 38
Buchhaltungsbüro
Fehlerhafte Steuernummer und Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben des § 14 UStG erforderlich. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.02.2009, veröffentlicht am 24.06.2009 sind aber bestimmte Positionen in der ordnungsgemäßen Rechnung nicht immer durch den Rechnungsempfänger nachprüfbar. Im Urteilsfall war die Steuernummer nicht richtig angegeben – dies war jedoch für den beteiligten Unternehmer nicht unbedingt erkennbar. Im Urteilsfall wurde so der Vorsteuerabzug gewährt.
HINWEIS:
Sofern ein erkennbarer Fehler in der ordnungsgemäßen Rechnung besteht, sollte schnellstens eine Berichtigung der übersandten Rechnung erwirkt werden.
Lohnbuchhaltung
Kostenloser Parkplatz
Grundsätzlich sind Parkgebühren während der Arbeitszeit mit der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten und nicht als Werbungskosten absetzbar. Stellt jedoch der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, wird keine Steuer und Sozialversicherungspflicht ausgelöst. Der Steuervorteil ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es dabei nicht an.
Lohnsteuerhilfe
Steuerliche Berücksichtigung von Kur-Aufwendungen
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 17 K 3411/08 E) können Aufwendungen für Kuren ausnahmsweise aufgrund eines nachträglich erstellen Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Dabei müssen jedoch dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zugrundeliegen, aufgrund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme sicher beurteilt werden kann.
HINWEIS:
Aus dem Attest muss sich ergeben, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.
Unternehmensberatung
Elektronischer Bundesanzeiger senkt Preise
Zum 01.10.2009 nimmt der Bundesanzeiger erneut eine deutliche Preissenkung vor. Speziell im Bereich der Abschlussunterlagen, die im XML-XBRL-Format angeliefert werden, hat sich bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen der Arbeitsaufwand zur Aufbereitung und Prüfung der Daten nochmals verringert. Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 35 EUR auf 30 EUR gesenkt. Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse mittelgroßer Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 55 EUR auf 48 EUR gesenkt.
HINWEIS:
Entscheidend für die anzusetzenden Kosten ist grundsätzlich der Veröffentlichungszeitpunkt mit der Ausnahme, dass Unternehmen bereits in der Vergangenheit einen Veröffentlichungsauftrag erteilt haben. |