Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 36
Buchhaltungsbüro
Steuersatz bei Lieferungen von Pflanzen und Einpflanzen
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die Lieferungen der Pflanzen und das Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (BFH vom 25.06.2009, entgegen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004). Damit ist für die Lieferung der Pflanzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, soweit sich aus der Anlage zum UStG ein dort bezeichneter Gegenstand ergibt. Das Einpflanzen unterliegt als Dienstleistung der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.
HINWEIS:
Im Urteilsfall nahmen nur etwa bei 20 % der Pflanzenverkäufe die Kunden auch die Dienstleistung des Einpflanzens in Anspruch.
Lohnbuchhaltung
Kurzfristige Zwischenbeschäftigung bei Arbeitslosengeld
Im Urteilsfall des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2009 kann auch nach einer (erneuten) Unterbrechung der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich fortbestehen. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist dann nicht erforderlich. Im Streitfall war die Klägerin Bezieherin von Arbeitslosengeld und hatte einen Bewilligungsbescheid für die Anspruchsdauer von 660 Tagen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wurde dann vorübergehend eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrages ausgeübt und gegenüber der Bundesagentur ordnungsgemäß gemeldet. Es kam zu einer erneuten Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs, da die Klägerin auch im Folgejahr einen kurzzeitigen Lehrauftrag annehmen konnte. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da seit dem Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits vier Jahre verstrichen waren.
Lohnsteuerhilfe
Kindergeld: Ansparrücklage als Bezug?
Bei der Ermittlung der kinderschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7 g EStG (Ansparrücklage) bei seinen gewerblichen Einkünften nicht als Bezug beim Kindergeld anzusetzen. Nach Ansicht des BFH vom 28.05.2009 sind nur Bezüge, Entgelt oder Naturalleistungen bezüglich des Kindergelds zu berücksichtigen, zu den Bezügen gehören auch Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, jedoch nicht die Ansparrücklage.
HINWEIS:
Das Urteil dürfte auf die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach dem neuen § 7 g EStG übertragbar sein.
Unternehmensberatung
Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung
Nach dem Beschluss des BFH vom 16.07.2009 ist es ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die betreffenden Steuerpflichtigen nicht ermitteln können und deshalb den Leiter der Wertpapierabteilung einen Haftungsbescheid zugestellt. Der BFH bezeichnet diese Haftung als zweifelhaft, da die Steuerhinterziehung nicht individuell festgestellt werden kann.
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