Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 35

Buchhaltungsbüro

Verbot der Aufteilung nach Umsatzschlüssel ist europarechtswidrig

Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel möglich wäre und die Revision zum BFH zugelassen. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin betreffend eines Wohn- und Geschäftshauses die abziehbare Vorsteuer nach dem Umsatzschüssel aufgeteilt, obwohl eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung ordnet zwar seit 01.01.2004 an, dass der Umsatzschlüssel in derartigen Fällen ausgeschlossen ist, dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts europawidrig.
HINWEIS:
Unter Hinweis auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 16 K 271/06) sollten entsprechende Verfahren offengehalten werden.

Lohnbuchhaltung

Kostenloser Parkplatz am Arbeitsplatz

Die Parkgebühren während der Arbeitszeit sind mit der Entfernungspauschale, die es für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt, abgegolten und nicht als Werbungskosten abziehbar. Stellt jedoch der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, besteht keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Steuervorteil gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es dabei nicht an.

Lohnsteuerhilfe

Vorläufe Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren

Nach der neuen Vorschrift der Abgabenordnung kann eine Steuer auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat daraufhin den Umfang der Vorläufigkeit auf streitige verfassungsrechtliche Fragen eingeschränkt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur verfahrensrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Als einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlichen begründeten Werbungskostenabzug. Damit sind hier Einsprüche nicht mehr erforderlich. Handelt es sich hingegen um die Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer muss trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch eingelegt werden, wenn trotz eines Arbeitsplatzes am Mittelpunkt der Tätigkeit das häusliche Büro zu über 50 % der Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeiten genutzt wird.

Unternehmensberatung

Vorläufe Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren

Nach der neuen Vorschrift der Abgabenordnung kann eine Steuer auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat daraufhin den Umfang der Vorläufigkeit auf streitige verfassungsrechtliche Fragen eingeschränkt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur verfahrensrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Als einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlichen begründeten Werbungskostenabzug. Damit sind hier Einsprüche nicht mehr erforderlich. Handelt es sich hingegen um die Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer muss trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch eingelegt werden, wenn trotz eines Arbeitsplatzes am Mittelpunkt der Tätigkeit das häusliche Büro zu über 50 % der Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeiten genutzt wird.

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