Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 32

Buchhaltungsbüro

7 % bei Verkauf aus Imbisswagen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Verkauf aus einem Imbisswagen ermäßigt zu besteuern. Dies soll nach Ansicht des Gerichts auch dann gelten, wenn der Imbisswagen über eine Art Tischersatz verfügt und so der Verzehr der Speisen vor Ort möglich ist. Beim Verkauf von Speisen an einem Imbisswagen überwiegt nach Meinung des Finanzgerichts das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: V R 35/08).

Lohnbuchhaltung

Sammelbeförderung nicht bei Mitnahme

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen vom Arbeitgeber erhält und andere Arbeitnehmer zum Arbeitsort mitnehmen muss, ist nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2009 trotzdem der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (monatlich 0,03 % x Listenpreis x Entfernungskilometer). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein war in der Vorinstanz noch von einer steuerfreien Sammelbeförderung ausgegangen, die den Ansatz des geldwerten Vorteils vermieden hätte.

Lohnsteuerhilfe

Vermögenswirksame Leistungen bei Kindergeld

Die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen zählen nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden Württemberg handelt es sich um Einnahmen, über diese das Kind nicht frei verfügen kann. Endgültig entscheiden muss jedoch noch der BFH (Az. III R 23/09). In derartigen Fällen kann Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht, bis der BFH seine Entscheidung getroffen hat.

Unternehmensberatung

Rechtsqualität einer Anrufungsauskunft

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.04.2009 klargestellt, dass eine Anrufungsauskunft des Finanzamts in einem lohnsteuerrechtlich relevanten Sachverhalt Bindungswirkung entfaltet. Sofern ein Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft über das Betriebsstätten-Finanzamt stellt, ist dies nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein eigenständiger bindender Verwaltungsakt. Die Anrufungsauskunft berechtigt damit den Arbeitgeber, erforderlichenfalls im Klagewege deren Inhalt überprüfen zu lassen.

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