Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 27
Lohnbuchhaltung
Kein Anspruch auf Urlaubsgeld/-abgeltung bei bestehender Beschäftigung
Arbeitnehmer haben bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Urlaubsgeld, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Jahres oder Übertragungszeitraumes nicht gewährt werden kann. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht am 19.05.2009.
HINWEIS:
Hiervon sind Sachverhalte zu unterscheiden, bei denen das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende fortbesteht. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (BAG-Urteil vom 24.03.2009).
Lohnsteuerhilfe
Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung
Bei einer getrennten Veranlagung werden außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages ermittelt. Anschließend werden die ermittelten Beträge antragsgemäß in vollem Umfang im Rahmen der getrennten Veranlagung berücksichtigt. Somit ist die Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen beider Ehegatten unter Einbeziehung der zumutbaren Belastung vorausgesetzt. Bei Berechnung der zumutbaren Belastung ist wie bei einer Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrundezulegen.
Unternehmensberatung
Keine Arbeitslosenhilfe bei Lebensversicherung
Die Regelungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe haben eine weitere Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Betroffenen nach sich gezogen. Mit Urteil vom 11.02.2009 vertritt das Bayerische Landessozialgericht die Auffassung, dass eine Person keinen Anspruch auf die Gewährung auf Arbeitslosenhilfe habe, wenn eine ungekündigte Lebensversicherung verwertet werden kann und so ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Verwertung einer Lebensversicherung ist nur ausgeschlossen, wenn sie dem Arbeitslosen zur Altersversorgung dienen sollte. Unbeantwortet ließen die Richter die Frage, wie von dem Betroffenen z. B. der Nachweis zur Verwendung geführt werden soll.
HINWEIS:
Eine Lebensversicherung erfüllte die Kriterien der Altersvorsorge, wenn diese das Ablaufalter nicht vor dem 60sten Lebensjahr vorsieht.
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