Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 21

 

Buchhaltungsbüro

Angabe des Zeitpunkts der Lieferung

Möchte der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u.a. auch den Lieferzeitpunkt angibt. Strittig war die Frage, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind. Der BFH hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
HINWEIS:
Eine Ausnahme ergibt sich nur in Fällen der Anzahlung, wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht.

 

Lohnbuchhaltung

Fremdübliche Geschäftsführerverträge

Sofern mit dem Gesellschaftergeschäftsführer Verträge abgeschlossen werden, die so nicht mit fremden Dritten stattfinden würden, liegt nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 11.12.2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Urteilsfall hat der Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines von ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich der GmbH überlassen. Im Anstellungsvertrag wurde auf eine Probezeit sowie auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet.

 

Lohnsteuerhilfe

Werbungskostenabzug für Depotgebühren

Bei Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto-Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt ein sogenannter 10-Tage-Zeitraum. Sie gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, und werden demnach auch steuerlich diesem Jahr zugeordnet. Werden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die in 2009 abfließen.
HINWEIS:
Ab dem 01.01.2009 werden die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages pauschal berücksichtigt (Abgeltungssteuer).

 

Unternehmensberatung

Verein: Überschüsse aus Pfennigbasar

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 11.02.2009 entschieden, dass Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars nicht geschätzt werden können. Auf dem Pfennigbasar wurden die von den Mitgliedern gesammelten gebrauchten Gegenstände verkauft. In derartigen Fällen ist vielmehr eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen bzw. Ausgaben erforderlich.

 

Impressum  

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