Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 19

 

Buchhaltungsbüro

Verpflegung als Nebenleistung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.01.2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmen handelt.
HINWEIS:
Auch durch die neuen Leistungsortsregelungen ab 2010 ändert sich grundsätzlich nichts an dieser Beurteilung, weil für Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken unverändert das Belegenheitsprinzip gilt.

 

Lohnbuchhaltung

Zahlungen an eine Modeschule als Sonderausgabe?

Grundsätzlich können Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine private Berufsfachschule für Mode ist jedoch keine allgemeinbildende Schule in diesem Sinne, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11.11.2008. Der 30 %ige Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen bezweckt die Förderung von Privatschulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen.
HINWEIS:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Sonderausgabenabzug auf Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie deutsche Schulen in Drittländer ausgeweitet. Sie müssen lediglich zu einem anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten berufsbildenden Abschluss führen (nicht jedoch Zahlungen an Hoch- oder Fachhochschulen sowie Studiengebühren).

 

Lohnsteuerhilfe

Mitgliedsbeiträge für Berufsstandorganisationen sind Arbeitslohn

In einem neuen Urteil vom 12.02.2009 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn darstellen. Ein Arbeitslohn ausschließendes weit überwiegendes betriebliches Interesse an der Begleichung durch den Arbeitgeber läge nicht vor.
HINWEIS:
Auch bei der Übernahme von Beiträgen zu den Berufskammern für Steuerberater und Rechtsanwälte oder der Beiträge zur Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes hat der BFH in früheren Urteilen Arbeitslohn angenommen.


Unternehmensberatung

Frist zur Satzungsänderung bei Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009 verlängert

Ein gemeinnütziger Verein hat die Möglichkeit an Vorstandsmitglieder Zahlungen von bis zu 500 EUR/Jahr zu leisten (§ 3 Nr. 26a EStG), wenn die Satzung dies vorsieht. Bei Zahlungen in der Zeit zwischen dem 10.10.2007 und 25.11.2008 ist eine gegenstehende Satzung für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Die Frist für diese Änderung hat das BMF jetzt mit Schreiben vom 22.04.2009 auf den 31.12.2009 verlängert.

HINWEIS:
Zahlungen an einen nach Satzung ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Vorstand nach dem 25.11.2008 sind für die Gemeinnützigkeit schädlich. Dies kann nicht durch eine Satzungsänderung rückgängig gemacht werden.

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