Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 15
Buchhaltungsbüro
Anlage EÜR nicht verpflichtend?
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2008 ist es für einen Unternehmer nicht verpflichtend, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Hier fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns kann nach Meinung des Gerichts nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
HINWEIS:
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az.: X R 18/09 anhängig.
Lohnbuchhaltung
Betriebsveranstaltungen
Nach dem Urteil des BFH vom 15.01.2009 stellt eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25% scheidet deshalb aus. Im Streitfall führte ein international tätiger Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an.
HNWEIS:
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn allen Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Veranstaltung offen steht.
Lohnsteuerhilfe
Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Aus der Rechnung bezüglich haushaltsnahen Dienstleistungen müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.01.2009 klargestellt, dass auch Heimbewohner Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Zum Anderen bedarf es in solchen Fällen keiner Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; es genügt vielmehr eine Kostenaufstellung des Betreibers des Altenheims.
Unternehmensberatung
EuGH verwirft Hoffnungen der Häuslebauer
Der europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27.11.2008 die Rechtsprechung des BFH zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk bei der Grunderwerbssteuer bestätigt. Damit sind nicht nur die Anschaffungskosten für den Grund und Boden, sondern auch die Herstellungskosten für das Gebäude der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Vergabe des Bauauftrages ein enger Zusammenhang besteht. Dies gilt auch, wenn die Baukosten bereits mit Umsatzsteuer belastet waren. Der EuGH sag hierin keinen Verstoß gegen das EU-rechtliche Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.
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