Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 10

 

Buchhaltungsbüro

Rückwirkender Wechsel von Ist- zur Sollbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.12.2008 bestätigt, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung zulässig ist. Der wahlweise Übergang ist grundsätzlich formlos. Das Wahlrecht wird jedoch in dem Moment gesperrt, wenn die Bescheide bestandskräftig sind, ansonsten ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs jederzeit eine rückwirkende Entscheidung des Steuerpflichtigen möglich.

 

Lohnbuchhaltung

Zuzahlungen Arbeitnehmer zum Firmenwagen

Die positiven Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, die einen Abzug von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Firmenwagennutzung zuließen, wurden nun mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 06.02.2009). Damit ist die Anwendung der Urteile über den Einzelfall hinaus nicht mehr möglich. Einzeln getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers wie z.B. Benzin, Versicherung kann deshalb den geldwerten Vorteil für die Versteuerung in der Lohnabrechnung nicht mehr mindern.
HINWEIS:
Der BFH ließ die Zuzahlung derartiger Aufwendungen nur bei der Fahrtenbuchmethode zu.

 

Lohnsteuerhilfe

BFH: Endgültiger Wegfall der 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 18.12.2008 endgültig die 30 km-Grenze für Einsatzwechseltätige aufgehoben. Die Fahrtkosten sind hier unabhängig von der Entfernung ab dem 1. km in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen kann u.a. auch mit der Reisekostenpauschale, also 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer vorgenommen werden. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass nur bei tatsächlichen Aufwendungen ein Ansatz möglich ist.
HINWEIS:
Bei Ansatz der Entfernungspauschale ist ein Aufwand nicht erforderlich. Hier kann z.B. auch ein mitfahrender Arbeitnehmer derartige Werbungskosten beantragen.

 

Unternehmensberatung

Gebührenpflicht für Büro-PC umstritten

Nun haben zwei weitere Gerichte entschieden, dass es für die Rundfunkgebührenpflicht für ausschließlich dienstlich genutzter Computer keine Rechtsgrundlage gibt (VG Wiesbaden vom 19.11.2008, VG Berlin vom 17.12.2008). Das Gericht führte u.a. aus, dass ein Internet-PC nicht als Rundfunkempfangsgerät angesehen werden könne, da ein vernünftiger Durchschnittsbürger hierunter ein Radio oder Radioempfangsteil verstehe. Dagegen urteilte das VG Würzburg vom 27.01.2009, dass der berufliche PC selbst dann gebührenpflichtig sei, wenn dieser ohne Soundkarte und ohne Programme zum Aufzeichnen von Sendungen im Büro genutzt wird. Es sei ausreichend, dass ein PC zum Empfang bereitgehalten werde.

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