Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 50

Buchhaltungsbüro

Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG

Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 02.12.2011 das neue Vordruckmuster USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bekanntgegeben. Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Hierbei muss er in geeigneter Weise darlegen, dass er im Inland ansässig ist und so als deutscher Unternehmer im Sinne des § 13 b UStG anzusehen ist. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und wird ein Umsatz im Sinne der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgeführt, gilt dieser Unternehmer nicht als im Inland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Wird dieser Umsatz jedoch unter Angabe einer inländischen Betriebsstätte erteilten USt-Id-Nr. ausgestellt, so ist der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen. Das neue Vordruckmuster USt 1 TS wurde zum Zwecke des Abgleichs mit der USt-Id-Nr. aus der Rechnung um die Angabe der USt-Id-Nr. des leistenden Unternehmers ergänzt.

Lohnbuchhaltung

Minijob soll auf 450 EUR steigen

Die Verdienstgrenze für Minijobber soll von 400 EUR auf 450 EUR ansteigen. Gleichzeitig soll die sogenannte Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR angehoben werden. Dies geht aus einer Verlautbarung der Koalition vom 25.11.2011 hervor. Ab wann die Änderungen anzuwenden sind, ist jedoch derzeit noch offen. Gleichzeitig sind auch Änderungen in der Rentenversicherung geplant. In Zukunft sollen Minijobber in der Rentenversicherung voll abgesichert sein und deshalb auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben. Auch die Riesterförderung könnte dann in Anspruch genommen werden. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers soll von bisher 15 % auf 19,6 % steigen. Sollte der Minijobber auf die Rentenversicherung verzichten, soll es jedoch bei der Pauschalabgabe des Arbeitgebers von 30 % bleiben.
HINWEIS:
Der Umlagesatz U1 steigt ab Anfang 2012 von 0,6 % auf 0,7 %.

Lohnsteuerhilfe

Lohnsteuerabzug ab 2012 

Durch die Verschiebung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf voraussichtlich 2013 sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.01.2012 Übergangsregelungen erforderlich. Die Finanzverwaltung hat mit Pressemitteilung  vom 02.12.2011 darauf hingewiesen, dass die Papierlohnsteuerkarte 2010 hierbei um ein Jahr länger verwendet werden kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer wie bisher auch dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 aushändigen. Sofern eine Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt, ist diese entsprechend vorzulegen. Sofern sich bei den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung Änderungen ergeben haben, muss der Arbeitnehmer dies beim zuständigen Finanzamt richtigstellen lassen. Sind die Eintragungen noch aktuell, ist nichts w eiter zu veranlassen.
HINWEIS:
Das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab dem 01.01.2012 kann dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ebenfalls vorgelegt werden. Insofern ist jedoch zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

Unternehmensberatung

Steuerentlastungen ab 2013

Nach einem Gesetzesentwurf zum Abbau der kalten Progression sollen Steuerentlastungen in den Jahren 2013 und 2014 eintreten. Hierbei wird der Einkommensteuertarif  so korrigiert, dass der Tarifverlauf entsprechend angepasst und damit insbesondere Einkommen in der sog. kalten Progression entlastet werden. Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 EUR bzw. 4,4 % auf 8.354,00 EUR angehoben. Der Tarifverlauf wird bis 2014 um insgesamt 4,4 % angepasst. Die Bundesregierung wird zusätzlich künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss.

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