Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 48

Buchhaltungsbüro

Neuer Vordruck Anlage EÜR 2011

Das Bundesministerium der Finanzen hat den neuen Vordruck EÜR für 2011 bekannt gegeben. Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In solchen Fällen wird auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet.
HINWEIS:
Für das Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr ist für sämtliche betriebliche Steuererklärungen eine elektronische Übermittlung vorgesehen.

Lohnbuchhaltung

Höheres Nettogehalt im Dezember 2011

Durch das Jahressteuergesetz 2011 erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR. Die Erhöhung ist rückwirkend zum 01.01.2011 anzuwenden, wobei der Erhöhungsbetrag von 80 EUR für das gesamte Kalenderjahr 2011 in der Dezember-Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird. Arbeitnehmer können sich deshalb in der Dezember-Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung über eine höhere Nettoauszahlung freuen. Die Steuerersparnis liegt zwischen 12 EUR und 34 EUR je nach Steuersatz des betreffenden Arbeitnehmers. HINWEIS:
Ab dem Jahr 2012 wird der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag in die monatliche Berechnung einbezogen und so nur eine minimale Steuerersparnis von 1 EUR bis 3 EUR auslösen.  

Lohnsteuerhilfe

Berufsausbildungskosten neu geregelt

Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie und Änderung von steuerlichen Vorschriften wurde am 25.11.2011 vom Bundesrat angenommen. Damit wurde unter anderem gesetzlich geregelt, dass Berufsausbildungskosten, wie z. B. Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung, nur noch als Sonderausgaben abziehbar sind. Rückwirkend mit Einführung der gesetzlichen Regelung ab 2004 wurden damit Werbungskosten im Zusammenhang ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug wurde von 4.000 EUR auf
6.000 EUR erhöht. Der Gesetzgeber spricht von einer klarstellenden Regelung, die insofern auch Rückwirkung erzielen kann.
HINWEIS:
Unter Berücksichtigung der möglichen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Regelung sollten weiterhin Kosten für das Erststudium bzw. für die Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden und entsprechende Verfahren und Steuerbescheide offen gehalten werden.

Unternehmensberatung

Befreiung von der Offenlegungspflicht

Mit einem Vorschlag der EU-Kommission sollen Kleinstunternehmen künftig von der Offenlegungspflicht befreit werden. Hierzu müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt werden:

• Bilanzsumme von max. 350.000 EUR
• Nettoumsatzerlöse von max. 700.000 EUR
• max. 10 Beschäftigte

Die Entscheidung über die Einführung der Befreiung obliegt den Mitgliedsstaaten. Entscheidet sich ein Mitgliedsstaat für die Ausnahme von Kleinstunternehmen, müssen diese nur noch eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen, die aber nicht veröffentlicht wird. Deutschland gehört zu den großen Unterstützern des Vorschlags, deshalb ist mit der Einführung der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen in Deutschland zu rechnen.
HINWEIS:
Der Kompromiss muss noch vom Plenum des EU-Parlaments
(voraussichtlich am 13.12.2011) und vom Rat angenommen werden.

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