Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 44

Buchhaltungsbüro

Zuordnungsentscheidung bei Umsatzsteuer

Der Unternehmer kann einen gemischt-genutzten Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung ist zeitnah zu treffen, das heißt bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn dies dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen mitgeteilt wird (31. Mai des Folgejahres).
HINWEIS:
Mit dem BFH Urteil vom 07.07.2011 stellt der BFH klar, dass die Entscheidung über die Zuordnung nicht bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen muss. Allerdings ist die Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung auch bei Fristverlängerung nicht mehr wirksam, wenn dies nach Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist erfolgt.

Lohnbuchhaltung

Betriebliche Weihnachtsfeiern

Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern sind lohnsteuerfrei, wenn die Kosten insgesamt 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Alle Betriebsangehörigen müssen teilnahmeberechtigt sein, abteilungsweise zu feiern ist aber zulässig. Steuerfrei sind bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr, zusätzlich je zwei Pensionärstreffen und Jubilarsfeiern. In die 110-EUR-Grenze sind z. B. Verzehr, Tabakwaren, Süßigkeiten, Fahrtkosten, Übernachtung, Eintrittsgelder und andere Geschenke (Wert bis 40 EUR brutto) einzubeziehen. Die Gesamtkosten sind nach Köpfen aufzuteilen; mitgebrachte Angehörige sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
HINWEIS:
Eventuell anfallende geldwerte Vorteile im Zusammenhang sind mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei.

Lohnsteuerhilfe

Werbungskostenabzug von Studienkosten

Ein Abzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als steuerliche Werbungkosten ist bei Steuerexperten auf massive Bedenken gestoßen. In einem Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestages bezeichneten Vertreter der Rechtswissenschaft die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als falsch, der den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten als zulässig hält. Schon vom Wortlaut des Gesetzes her sei der Werbungskostenabzug nicht möglich. Verwiesen wurde auf das BVerfG, das die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet hat. Auch praktisch sei die Anerkennung von Werbungskosten kaum händelbar. Es werden vor allem Aufteilungsschwierigkeiten bei Anschaffungen, wie etwa Regalen, die nicht nur für das Abstellen von Büchern benutzt werd en könnten, erwartet. Die Bundesregierung hatte mitgeteilt, dass bei einer Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten mit Steuerausfällen von 1,1 Milliarden EUR zu rechnen sei.
HINWEIS:
Eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil soll offenbar in die Änderungen zum Gesetzesentwurf, zur Änderung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften aufgenommen werden.

Unternehmensberatung

Einfacheres Reisekostenrecht

Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 19.10.2011 untersucht eine Projektgruppe aus Finanzexperten des Bundes und der Länder zurzeit das steuerliche Reisekostenrecht. Ziel sei es, Vereinfachungsmöglichkeiten besonders in den Bereichen „regelmäßige Arbeitsstätte“ und „Auswärtstätigkeit“ zu finden. Dabei werde es auch um Verpflegungsmehraufwendungen und der doppelten Haushaltsführung gehen. Nach Aussage des BMF wird dem Deutschen Bundestag voraussichtlich bis Ende Dezember 2011 ein Bericht mit verschiedenen Vereinfachungsgrundsätzen vorgelegt werden.

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