Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 35
Buchhaltungsbüro
Essenslieferungen mit 7 % Umsatzsteuer
Der BFH hat mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30.06.2011 zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen zu 7 % und Restaurationsleistungen zu 19 % Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf die bereits veröffentlichten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2011. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen, wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites, abgegeben werden. Dabei stehen dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen, zur Verfügung. Nach Aussage des BFH führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen zum Regelsteuersatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar, wie Tische mit Sitzgelegenheiten, zur Verfügung stellt. Verzehrvorrichtungen von Dritten sind nicht zu berücksichtig en, wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn.
Lohnbuchhaltung
Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit einem entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.
Lohnsteuerhilfe
Unterhaltsleistungen: Mindestunterhalt
In einem Urteil aus dem Jahr 2009 hatte der BFH bereits darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sowohl der Mindestunterhalt für Kinder berücksichtigt, als auch das Kindergeld gegengerechnet wird. Hieraus liegt die Schlussfolgerung nahe, dass auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen muss. Zu dieser Rechtsfrage sind nun in mehreren Bundesländern Musterverfahren anhängig (FG München, Sächsisches FG, Schleswig-Holsteinisches FG, FG Hamburg). Sollte das Finanzamt bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind einschließlich Kindergeld nicht berücksichtigen, sollte gegen die betreffenden Eink ommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Unternehmensberatung
Keine Klebeheftung bei Vordrucken
Durch ein BMF-Schreiben vom 11.03.2011 werden Form und Inhalt von Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung mehr erläutert. Diese sind grundsätzlich „nach“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (nicht „auf“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck). Hatte die Finanzverwaltung doch früher gefordert, dass getrennte Blätter miteinander zu verbinden sind, ggf. sollte dies z. B. durch Klebeheftung erfolgen. Heute wird bestimmt, dass ein doppelseitiger Druck und die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke zu vermeiden sind. Damit wird der amtliche Wunsch nach nur noch einseitigem Bedrucken der Formularseiten klargestellt. Außerdem sollen auf keinen Fall einzelne Blätter der Steuererklärung, in welcher Form auch immer, zusammen verbunden werden.
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