Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 32

Buchhaltungsbüro

Umsatzsteuerschuld bei Rechnungen

Nach dem Urteil des BFH vom 17.02.2011 haftet der leistende Unternehmer auch dann für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn die von ihm ausgestellte Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Rechnungsmerkmale enthält. Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Schulden von Umsatzsteuern nur dann gegeben war, wenn der Inhalt der Rechnung zum Vorsteuerabzug geeignet war. Im Urteilsfall wurde Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt wurden. Die Rechnungen enthielten alle Rechnungsmerkmale bis auf einen Lieferzeitpunkt und die fortlaufende Rechnungsnummer. Der Rechnungsempfänger verwendete diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Zukünftig kann sich der leistende Unternehmer gegen eine Haftung aus falsch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht mehr mit dem Argument wehren, dass die Rechnung nicht den Anforderu ngen für den Vorsteuerabzug entspricht. 

Lohnbuchhaltung

Mahlzeitengestellung: Umsatzsteuer

Die OFD Rheinland hatte in einer bundesweit maßgeblichen Verfügung eine steuerpflichtige Leistung gesehen, wenn der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter für ein Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert einbehalten hat. Diese Auffassung wurde nun wieder aufgegeben. Damit fällt auch bei höherem Einbehalten als mit dem Sachbezugswert von 1,57 EUR pro Frühstück keine Umsatzsteuer an. Die bisher übliche Praxis, wonach Arbeitgeber z. B. 4,80 EUR pro Frühstück einbehalten haben, kann damit in der Praxis weitergeführt werden. 

Lohnsteuerhilfe

Zivilprozesskosten sind abziehbar

Kosten eines Zivilprozesses konnten bisher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da nach Meinung des Bundesfinanzhofs diese nicht grundsätzlich zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme wurde nur zugelassen, wenn ein Steuerpflichtiger Gefahr lief,  ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Sofern der Zivilprozess hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig geführt wird, können derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die Kosten sind nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Erstattungen einer Rechtschutzversicherung sind abzuziehen.
HINWEIS:
Als außergewöhnli che abzugsfähige Zivilprozesskosten kommen z. B. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Fahrtkosten zum Gericht in Betracht. 

Unternehmensberatung

Kleine Energieerzeugungsanlagen 

Die OFD Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 15.06.2011 für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen eine Vereinfachungsregelung herausgegeben. Danach bestehen keine Bedenken, wenn bei Anlagen von bis zu 30 kW der erzeugte Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfasst wird, soweit nicht andere Verbrauchseinrichtungen über denselben Anschlussstrom beziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen auf eine umsatzsteuerliche Erfassung des von der Anlage selbst verbrauchten Stroms sowie des entsprechenden Einspeisestroms verzichtet werden.

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