Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 21

Buchhaltungsbüro

Zugriffsrechte bei Betriebsprüfung

Das Finanzamt darf auf ein sog. Dokumentenmanagement-System im Wege der digitalen Außenprüfung nach einem Beschluss des BFH vom 09.02.2011 zugreifen. Der Steuerpflichtige darf das Finanzamt nicht darauf verweisen, dass er die Unterlagen ausdrucken und in Papierform vorliegen könne. Im Streitfall wurden sämtliche Rechnungen in einem DMS gescannt und abgespeichert. Es wurde ein beschränkter Zugriff auf verschiedenen Ebenen nutzerbezogen ermöglicht. Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der das Angebot des Ausdruckens auf Papier vom Betriebsprüfer abgewendet werden kann. Werden Rechnungen digitalisiert, unterliegen sie in jedem Fall dem Zugriff digitaler Art, weil sie zur Finanzbuchhaltung gehören.
HINWEIS:
Sofern die betreffenden Unterlagen nicht zeitnah innerhalb der Prüfung vorgelegt werden, kann ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden.

Lohnbuchhaltung

Wechselnde Einsatzstellen in Filialen

Nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 (Revision zugelassen) liegen keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor, wenn ein als Personalreserve beschäftigter Mitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang nicht höchst richterlich geklärt ist. Regelmäßige Arbeitsstätten hat der BFH bisher angenommen bei einem Rettungsassistenten, der insgesamt an fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist. Ebenso bei einem Busfahrer, der seinen Bus bei verschiedenen Busdepots abholt und beim Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war und diese jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte. 

Lohnsteuerhilfe

Sprachkurs im Ausland

Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an (BFH vom 24.02.2011). Liegt einer Sprachreise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen. Die Aufteilung kann aber auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein wird. Andererseits darf bei Sprachreisen der touristische Wert des Aufenthaltsorts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtstreit an das FG zurück. 

Unternehmensberatung

Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte 

Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten werden grundsätzlich weitere Arten von Einnahmen erfasst. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, die hierzu nicht hinreichend legitimiert ist. Das sog. „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ ist nach Meinung des hessischen Landessozialgerichts nicht rechtmäßig erlassen worden. Damit können bei freiwillig Versicherten nicht abweichende Bestimmungen umgesetzt werden.
HINWEIS:
Die Entscheidung des hessischen LSG hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (z. B. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen).

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