Aktuelles aus Steuern
und Recht
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Archiv 2010
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 15
Buchhaltungsbüro
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Nach der Pressemitteilung des BFH vom 06.04.2011 ist bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen, dass bestimmte Unterlagen auch ausgesondert werden. Bei der Bewertung der Rückstellung ist die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und die gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem können nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Stichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen späterer Jahre ersetzt werden, kann nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt vorgenommene Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ist nicht zu beanstanden. Zum jeweiligen Bilanzstich tag müssen die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden.
Lohnbuchhaltung
Umsatzsteuer bei Einbehalt Frühstück
Nach Auffassung der OFD Rheinland müssen beim Einbehalt von Frühstücksanteilen durch den Arbeitgeber auch umsatzsteuerliche Konsequenzen gezogen werden. Sofern der Arbeitgeber bei einer durch ihn veranlassten Frühstücksgestellung nur den amtlichen Sachbezug einbehält, erfolgt für die Frühstücksgestellung keine Umsatzbesteuerung (Sachbezugswert im Jahr 2011: 1,57 EUR für das Frühstück). Wird vom Arbeitgeber jedoch ein Betrag einbehalten, der über den Sachbezugswert hinausgeht, muss der Vorgang der Umsatzsteuer unterworfen werden. In vielen Fällen behalten Arbeitgeber 4,80 EUR für das Frühstück aus der Hotelrechnung ein. Dies führt dazu, dass der Vorgang nicht ohne umsatzsteuerliche Wirkung bleibt.
HINWEIS:
Es sollte möglichst mit den amtlichen Sachbezugswerten im Abzug gearbeitet werden. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt.
Lohnsteuerhilfe
Zurechnungen von Kinderbetreuungskosten
Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.2010 können Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den Zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Der abgekürzte Zahlungs- oder Vertragsweg ist insofern nicht anwendbar.
HINWEIS:
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll es ab 01.01.2012 nur noch einen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten geben.
Unternehmensberatung
Getrennte Veranlagung
Das FG Rheinland Pfalz hat zur Frage Stellung genommen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung darf nicht allein dem Zweck dienen, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen, weil die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden ist. Ein derartiger Antrag ist unzulässig. Gegebenenfalls kann eine Aufteilung der Gesamtschuld erreicht werden, bei dem gegebenenfalls eine Steuerschuld von 0,00 EUR festzustellen ist.
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