Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 11

Buchhaltungsbüro

Fehlender Kontierungsvermerk

In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben sich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit in der Buchführung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuerklärung. Die retrograde Prüfung  verläuft umgekehrt. Angaben zur Kontierung auf dem Beleg sind stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Bei Betriebsprüfungen etc. sollte bezüglich dieser Problematik auf das Urteil des LG Münster vom 24.09.2009 (Rz. 33) hingewiesen werden. Hierin befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es ist nach den Vorg aben des Handelsrechts auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen besteht oder auf Datenträger geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. 

Lohnbuchhaltung

Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf vom 07.10.2010 ist bei Betriebsveranstaltungen und damit verbundenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden die geltende Freigrenze von 110 EUR auch angemessen, wenn fünf Teilnehmer bei einer herausragend aufwendigen Feier des Firmenjubiläums teilnehmen. Für die Ermittlung des Über- und Unterschreitens der 110 EUR-Grenze sind die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung zugrundezulegen. Dazu gehören auch Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Prüfung des Überschreitens der Freigrenze ist die ggf. zu schätzende Zahl der tatsächlich teilnehmenden Beschäftigten und nicht die Anzahl der eingeladenen oder angemeldeten Arbeitnehmer.

Lohnsteuerhilfe

Neues zum Solidaritätszuschlag

Nach einer Pressemitteilung des BdSt plant das FG Niedersachsen, erneut dem BVerfG die Frage zur Prüfung vorzulegen, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Das FG Niedersachsen hält inhaltlich an seiner Einschätzung fest, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung einer dauerhaften Ergänzungsabgabe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Begründung soll in dem erneuten Vorlagebeschluss um ein weiteres Argument ergänzt werden. Nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz werden Einkünfte eines Arbeitnehmers stärker mit Solidaritätszuschlag belastet als gleichhohe Einkünfte eines Gewerbetreibenden. Das vor dem FG Niedersachsen anhängige Verfahren wird unter dem Az. 7 K 143/08 geführt. Steuerbescheide enthalten hinsichtlich des Solidaritätszuschlags derzeit aber ohnehin von Amts wegen einen Vorläufigkeitsvermerk. Damit bleibt der Steuerbescheid in diesem Punkt offen und kann bei einer günstigen Entscheidung des BVerfG noch geändert werden. 

 

Unternehmensberatung

Negative ebay-Bewertung nicht entfernbar

In einem Eilverfahren hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein ebay-Verkäufer im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung erlangen kann (Beschluss vom 28.02.2011). Im Urteilsfall hatte die Verkäuferin auf eine negative Bewertung reagiert und dabei auf die Fahrlässigkeit der Käuferin verwiesen und eine Gegendarstellung eingestellt. Zusätzlich verlangte sie von der Käuferin die negative Käuferbewertung zu löschen. Aufgrund der negativen Bewertung würde sie Umsatzeinbußen erleiden. Das Gericht führte aus, dass die Verkäuferin keinen Löschungsanspruch hat, da das ebay-Bewertungssystem im Konfliktfall der Beteiligten ermögliche, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine Ware erhalten, ich aber nie mein Geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik.

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